
Alles Wichtige zur jährlichen Abrechnung auf einen Blick
Auch heuer steht sie wieder an: die jährliche Abrechnung der Betriebskosten. Als Vermieterin ist die GESIBA gesetzlich verpflichtet, alle im Kalenderjahr angefallenen Betriebskosten und öffentlichen Abgaben bis spätestens 30. Juni des Folgejahres abzurechnen.
Konkret bedeutet das für Sie als Kund*innen Folgendes: Im Juni 2026 erhalten Sie die Abrechnung für das Jahr 2025 und ergänzend zur Betriebskostenabrechnung stellen wir Ihnen auch die Instandhaltungsabrechnung zur Verfügung.
Diese dient, ebenso wie die Rücklage im Wohnungseigentum, dazu, notwendige Erhaltungs- und Verbesserungsmaßnahmen am Gebäude zu finanzieren.
Bitte beachten Sie: Die Instandhaltungsabrechnung kann nicht beeinsprucht werden.
Wie setzen sich die Kosten genau zusammen?
Die Aufteilung erfolgt nach klaren, transparenten und nachvollziehbaren Regeln:
- Bei Mietwohnungen: nach dem Verhältnis der Nutzfläche Ihrer Wohnung zur Gesamtfläche des Hauses
- Im Wohnungseigentum: nach dem sogenannten Nutzwert
In manchen Fällen können abweichende Regelungen gelten – etwa durch Vereinbarungen oder gesetzliche Vorgaben.
Ein schneller Blick hinter die Zahlen
Transparenz ist uns wichtig. Sie können daher alle Belege zur Abrechnung jederzeit und auf folgende Art und Weise einsehen:
- digital
- persönlich in einem unserer Hausbetreuungszentren (HBZ)
- oder direkt bei uns im Büro
Bitte vereinbaren Sie dafür vorab einen Termin.
Guthaben oder Nachzahlung – Was passiert wann?
Nach der Abrechnung zeigt sich, ob sich ein Guthaben oder eine Nachzahlung ergibt:
- Guthaben werden im August mit der laufenden Miete gegengerechnet
- Nachzahlungen sind ebenfalls zu diesem Zeitpunkt zu begleichen
Wichtig zu wissen: Entscheidend ist, wer im August ein aufrechtes Mietverhältnis hat – unabhängig davon, wie lange Sie bereits in der Wohnung wohnen.
Ihre neue Mietvorschreibung
Im Anschluss erhalten Sie voraussichtlich im Juli Ihre aktualisierte Mietvorschreibung, die ab August gültig ist.
Warum zahle ich für die Garage mit?
Eine Frage, die uns immer wieder erreicht, ist die nach den Kosten für Garagenstellplätze: Warum bezahle ich Betriebskosten für die Garage, selbst wenn von mir kein Stellplatz genutzt wird?
Die Antwort liegt in den gesetzlichen Bestimmungen: Ein Teil der Einnahmen aus Garagen und Abstellplätzen wird zur Deckung der Betriebskosten der gesamten Wohnhausanlage verwendet.
Das bedeutet: Diese Kosten kommen allen Bewohner*innen zugute und werden entsprechend in der Abrechnung berücksichtigt. Selbiges gilt für die Einnahmen durch die Nutzung der Waschküche.
Wir sind für Sie da
Unsere Hausverwaltungsteams unterstützen Sie gerne – engagiert, kompetent und zuverlässig.
Über unser Hausverwaltungsinformationssystem (HaVIS) können Sie:
- Anliegen schnell und unkompliziert online erledigen
- auf eine digitale Zustellung aller Unterlagen umsteigen
Gerade während der Abrechnungsphase bitten wir um Ihr Verständnis, dass es aufgrund vieler Anfragen zu etwas längeren Wartezeiten kommen kann.